Im Juli 2018 haben wir zum Einkaufen vor dem Aldi an der Bürgerstraße 2 in 85586 Poing geparkt. Wir wussten, dass man eine Parkscheibe benutzen soll, damit die Plätze nicht von Dauerparkern blockiert werden, nicht aber, dass das Parken auf einem Privatgelände und auf Grundlage privater AGB mit 'Vertragsstrafe' von 30€ erfolgt. Hier mein vollständiger Schriftwechsel mit der Abzock-Firma 'Park & Control'.
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Subject: | Re: PARK & CONTROL, Vorgangsnummer 12345678 |
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Date: | Thu, 06 Sep 2018 19:02:51 +0200 |
From: | David von Oheimb <...> |
To: | kundenservice@park-control.de |
»IMPORT DOSKompatibilitaet, oDOSKonv« Vorgangsnummer: 12345678
Park- bzw. Benutzungsverstoß auf der Parkierungsanlage Bürgerstraße 2, 85586 Poing
Verstoßzeit: 17:52 Uhr, angebracht am KFZ: X-Y-Z, Mitteilung vom 11.07.2018
Sehr geehrter Herr Von Oheimb,
wir danken Ihnen für die Nachricht vom 13.08.2018 und nehmen dazu wie folgt Stellung.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sorgen wir für die Einhaltung der jeweiligen Parkvorschriften auf dem Kundenparkplatz in Poing.
Auf diesem privaten Grund und Boden gelten unsere Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB). Diese sind gut sichtbar auf Schildern an den jeweiligen Zufahrten angebracht sowie über den Kontrollplatz verteilt wird nochmals darauf hingewiesen. In den AEB wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
Die geltende Parkordnung entnehmen Sie bitte dieser Beschilderung vor Ort, da diese individuell für den Standort gilt.
Nur mit ausgelegter Parkscheibe kann auf dem Parkplatz in der Bürgerstraße 2 in Poing bis zu 90 Minuten kostenfrei geparkt werden.
Nach Überprüfung der Sachlage konnten wir bei der Kontrolle am 11.07.2018 um 17:52 Uhr in dem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen X-Y-Z zwar eine Parkscheibe vorfinden, jedoch wurde Sie so platziert, dass wir die eingestellte Ankunftszeit nicht ablesen konnten.
Gerne übersenden wir die uns vorliegenden Beweisfotos zur Kenntnisnahme.
Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten. Wir sind wirklich sehr bemüht und prüfen jeden widersprochenen Vorgang mit Sensibilität und der nötigen Sorgfalt. Jedoch müssen wir in Ihrem Fall auch klar erkennen, dass Ihr Fahrzeug ohne lesbare Parkscheibe abgestellt und somit gegen die geltenden Parkvorschriften verstoßen wurde.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Kontrolle der Gratisparkzeit für die abgestellten Fahrzeuge sorgsam erfüllen.
Wir bitten Sie deshalb, die fällige Gesamt-Forderung in Höhe von 36,50 € bis spätestens eingehend zum 06.09.2018 auf das nachfolgend genannte Bankkonto, unter Angaben der Vorgangsnummer und des Kfz-Kennzeichens im Verwendungszweck, zu bezahlen:
Kontoinhaber: Park & Control PAC GmbH
Bank: Deutsche Bank
BLZ: 60070070 Konto-Nr.: 133760900
IBAN: DE42600700700133760900 BIC: DEUTDESSXXX
Verwendungszweck: 12345678, Kfz-Kennzeichen: X-Y-Z
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Ihr Park & Control Service Team | kundenservice@park-control.de
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Park & Control PAC GmbH
Phone: +49 711 16 220 880Fax: +49 711 49 009 23 98
Park & Control PAC GmbH
Geschäftsführer: Vors. Detlef Wilmer, Werner Weber, Andreas Holzhauer
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Zuständiges Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 754 274Bankverbindung: Deutsche Bank Stuttgart | IBAN: DE42600700700133760900 | BIC/S.W.I.F.T.-Code: DEUTDESSXXX
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Subject: Re: PARK & CONTROL, Vorgangsnummer 12345678 Date: Mon, 13 Aug 2018 08:46:33 +0200 From: David von Oheimb <...> To: kundenservice@park-control.de
Hallo Park & Control Service Team,
danke für Ihre u.g. relativ ausführliche Antwort/Stellungnahme vom 30.7.2018 auf meinen Widerspruch vom 18.7.2018.
Kurz danach (Absendedatum 31.7.2018) erhielt ich übrigens per Post noch eine (offenbar automatisierte) Mitteilung aus Ihrem Hause, die allerdings einen etwas abweichenden Forderungsbetrag enthielt. Derartige Schreiben kann ich einfach ignorieren, da sie darin auf meinen bereits erteilten Widerspruch nicht eingehen.
Nochmal: Ihre Forderung ist nichtig. Das ergibt sich sogar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.
Den ersten Grund haben Sie offenbar nicht richtig verstanden, und den zweiten haben Sie ignoriert. So geht das nicht.
Nachdem ich im Laufe der Jahre schon diverse Unrechts-Forderungen von Firmen erlebt habe, erwäge ich gerade, auf meiner Homepage und z.B. auch uf Facebook einen virtuellen Pranger ('hall of shame') einzurichten und dort meine gesammelte Korrespondenz mit solchen Firmen als Negativ-Publicity und als Hilfestellung für Widersprüche anderer potentiell Geschädigter zu veröffentlichen. Sollten Sie nun nicht Ruhe geben, werde ich das demnächst umsetzen und dort auch diesen Fall präsentieren.
- Sie sind keine Behörde, sondern eine private Firma. Zivilrechtliche Verträge können nur zustande kommen, wenn sich beide Parteien dessen bewusst sind. Wie ausgeführt war dies bei mir Ihnen gegenüber aber nicht der Fall. Von Ihrer AGB hatte ich bis dato nicht Kenntnis genommen - wer liest beim Autoparken schon längliche Texte - das zu erwarten ist doch weltfremd. Wenn ich es gelesen hätte, wäre ich wie erwähnt mit Ihrer AGB (insbesondere der Höhe Ihrer 'Vertragsstrafen') nicht einverstanden gewesen und hätte woanders geparkt. Das tun wir wie angekündigt seither auch.
- Wie bereits in meinem Widerspruch ausdrücklich erwähnt hatte ich sehr wohl eine Parkscheibe (passend eingestellt, unter der Windschutzscheibe) in unserem dort parkenden Fahrzeug ausgelegt. Dafür habe ich auch eine Zeugin. Offenbar hat Ihr(e) Kontrolleur(in) diese übersehen. Sie haben auch keine Beweise für das angebliche Fehlen vorgelegt (was Sie in diesem Fall auch nicht könnten).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David von Oheimb
On 30-Jul-18 10:34, kundenservice@park-control.de wrote:
Vorgangsnummer: 12345678
Park- bzw. Benutzungsverstoß auf der Parkierungsanlage Bürgerstraße 2, 85586 Poing
Verstoßzeit: 17:52 Uhr, angebracht am KFZ: X-Y-Z, Mitteilung vom 11.07.2018
Sehr geehrter Herr von Oheimb,
wir danken Ihnen für die Nachricht und nehmen dazu wie folgt Stellung:
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sorgen wir für die Einhaltung der jeweiligen Parkvorschriften auf dem Kundenparkplatz in Bürgerstraße 2, 85586 Poing.
Auf diesem privaten Grund und Boden gelten die Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB). Diese sind gut sichtbar auf Schildern an den jeweiligen Zufahrten angebracht sowie über den Kontrollplatz verteilt wird nochmals darauf hingewiesen. In den AEB wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
Die geltende Parkordnung entnehmen Sie bitte dieser Beschilderung vor Ort, da diese individuell für den Standort gilt.
In der Bereitstellung des Parkplatzes liegt unser Angebot als sog. ‚Realofferte‘ auf Abschluss eines Mietvertrages. Dieses Angebot wird durch Abstellen des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer angenommen, ohne, dass es hierfür weiterer Willenserklärungen bedarf (‚anonymes Massengeschäft‘)(BGH, Urt. v. 18.12.2015 - V ZR 160/14).
Sie haben in Ihrem Schreiben in Zweifel gezogen, dass unsere Berechtigung vorliegt, die genannte Forderung geltend zu machen. Hierzu teilen wir mit, dass der Mietvertrag auf der Parkierungsanlage Bürgerstraße 2, 85586 Poing unmittelbar zwischen Ihnen und der Park & Control PAC GmbH, nicht mit dem Eigentümer/Besitzer des Grundstücks geschlossen wurde. Wir werden in den angebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bereits genannt. Der Eigentümer/Besitzer tritt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht in Erscheinung. Der Anspruch auf Vertragsstrafe steht somit der Park & Control PAC GmbH zu.
Sie führen in Ihrem Schreiben auf, dass Sie mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kosten einer Bewirtschaftung von öffentlichem und privatem Parkraum theoretisch ähnlich sind, diese jedoch im öffentlichen Parkraum von öffentlichen Trägern und somit durch Steuergelder finanziert wird. Ungeachtet dessen, kann der Grundstückseigentümer frei darüber verfügen, in welcher Höhe er die Vertragsstrafe ansetzt, bei einem Verstoß gegen seine Regeln. Die Höhe der Vertragsstrafe ist rechtlich und richterlich geprüft und als zulässig bestätigt.
Mit der Vertragsstrafe aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages wird nicht von einer öffentlichen Verordnung ‚abgewichen‘, es handelt sich hier um unterschiedliche Rechtsgebiete. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat nur die Funktion, in bestimmten Fällen Normen des dispositiven Rechts, d.h. des Rechts, das vertraglich abgeändert werden kann, einer Änderung durch AGB zu entziehen (Palandt, BGB, 14. Aufl. 2014, § 307, Rn. 29). Das Öffentliche Recht gehört nicht dazu.
Auch ansonsten stellt der Betrag keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern bewegt sich unter Berücksichtigung der Interessen von der Park & Control PAC GmbH im zulässigen Rahmen. Die Vertragsstrafe muss eine gewisse Höhe haben, um zur Abschreckung vor der Verletzung der Parkregeln geeignet zu sein (vgl. auch AG Brandenburg, 26.09.2016 - 31 C 70/15), sie wird zudem auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten. Wir sind wirklich sehr bemüht und prüfen jeden widersprochenen Vorgang mit Sensibilität und der nötigen Sorgfalt. Jedoch müssen wir in Ihrem Fall auch klar erkennen, dass gegen die geltenden Parkvorschriften verstoßen wurde. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Kontrolle der Gratisparkzeit für das abgestellte Fahrzeug sorgsam erfüllen.
Wir bitten Sie deshalb, die fällige Gesamt-Forderung in Höhe von 30,00 € bis spätestens eingehend zum 09.08.2018 auf das nachfolgend genannte Bankkonto, unter Angaben der Vorgangsnummer und des Kfz-Kennzeichens im Verwendungszweck, zu bezahlen:
Vorgangsnummer/ Verwendungszweck:
KFZ-Kennzeichen:
Betrag:
Empfänger:
Bankname:
IBAN:
BIC:
12345678
X-Y-Z
30,00 EUR
Park & Control PAC GmbH
Deutsche Bank
DE42600700700133760900
DEUTDESSXXX
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Ihr Park & Control Service Team | kundenservice@park-control.de
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Park & Control PAC GmbH
Phone: +49 711 16 220 880Fax: +49 711 49 009 23 98
Park & Control PAC GmbH
Geschäftsführer: Vors. Detlef Wilmer, Werner Weber, Andreas Holzhauer
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Zuständiges Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 754 274Bankverbindung: Deutsche Bank Stuttgart | IBAN: DE42600700700133760900 | BIC/S.W.I.F.T.-Code: DEUTDESSXXX
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Subject: Re: PARK & CONTROL, Vorgangsnummer 12345678 Date: Mon, 13 Aug 2018 08:46:33 +0200 From: David von Oheimb <...> To: kundenservice@park-control.de
Hallo Park & Control Service Team,
danke für Ihre u.g. relativ ausführliche Antwort/Stellungnahme vom 30.7.2018 auf meinen Widerspruch vom 18.7.2018.
Kurz danach (Absendedatum 31.7.2018) erhielt ich übrigens per Post noch eine (offenbar automatisierte) Mitteilung aus Ihrem Hause, die allerdings einen etwas abweichenden Forderungsbetrag enthielt. Derartige Schreiben kann ich einfach ignorieren, da sie darin auf meinen bereits erteilten Widerspruch nicht eingehen.
Nochmal: Ihre Forderung ist nichtig. Das ergibt sich sogar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.
Den ersten Grund haben Sie offenbar nicht richtig verstanden, und den zweiten haben Sie ignoriert. So geht das nicht.
Nachdem ich im Laufe der Jahre schon diverse Unrechts-Forderungen von Firmen erlebt habe, erwäge ich gerade, auf meiner Homepage und z.B. auch uf Facebook einen virtuellen Pranger ('hall of shame') einzurichten und dort meine gesammelte Korrespondenz mit solchen Firmen als Negativ-Publicity und als Hilfestellung für Widersprüche anderer potentiell Geschädigter zu veröffentlichen. Sollten Sie nun nicht Ruhe geben, werde ich das demnächst umsetzen und dort auch diesen Fall präsentieren.
- Sie sind keine Behörde, sondern eine private Firma. Zivilrechtliche Verträge können nur zustande kommen, wenn sich beide Parteien dessen bewusst sind. Wie ausgeführt war dies bei mir Ihnen gegenüber aber nicht der Fall. Von Ihrer AGB hatte ich bis dato nicht Kenntnis genommen - wer liest beim Autoparken schon längliche Texte - das zu erwarten ist doch weltfremd. Wenn ich es gelesen hätte, wäre ich wie erwähnt mit Ihrer AGB (insbesondere der Höhe Ihrer 'Vertragsstrafen') nicht einverstanden gewesen und hätte woanders geparkt. Das tun wir wie angekündigt seither auch.
- Wie bereits in meinem Widerspruch ausdrücklich erwähnt hatte ich sehr wohl eine Parkscheibe (passend eingestellt, unter der Windschutzscheibe) in unserem dort parkenden Fahrzeug ausgelegt. Dafür habe ich auch eine Zeugin. Offenbar hat Ihr(e) Kontrolleur(in) diese übersehen. Sie haben auch keine Beweise für das angebliche Fehlen vorgelegt (was Sie in diesem Fall auch nicht könnten).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David von Oheimb
On 30-Jul-18 10:34, kundenservice@park-control.de wrote:
Vorgangsnummer: 12345678
Park- bzw. Benutzungsverstoß auf der Parkierungsanlage Bürgerstraße 2, 85586 Poing
Verstoßzeit: 17:52 Uhr, angebracht am KFZ: X-Y-Z, Mitteilung vom 11.07.2018
Sehr geehrter Herr von Oheimb,
wir danken Ihnen für die Nachricht und nehmen dazu wie folgt Stellung:
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sorgen wir für die Einhaltung der jeweiligen Parkvorschriften auf dem Kundenparkplatz in Bürgerstraße 2, 85586 Poing.
Auf diesem privaten Grund und Boden gelten die Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB). Diese sind gut sichtbar auf Schildern an den jeweiligen Zufahrten angebracht sowie über den Kontrollplatz verteilt wird nochmals darauf hingewiesen. In den AEB wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
Die geltende Parkordnung entnehmen Sie bitte dieser Beschilderung vor Ort, da diese individuell für den Standort gilt.
In der Bereitstellung des Parkplatzes liegt unser Angebot als sog. ‚Realofferte‘ auf Abschluss eines Mietvertrages. Dieses Angebot wird durch Abstellen des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer angenommen, ohne, dass es hierfür weiterer Willenserklärungen bedarf (‚anonymes Massengeschäft‘)(BGH, Urt. v. 18.12.2015 - V ZR 160/14).
Sie haben in Ihrem Schreiben in Zweifel gezogen, dass unsere Berechtigung vorliegt, die genannte Forderung geltend zu machen. Hierzu teilen wir mit, dass der Mietvertrag auf der Parkierungsanlage Bürgerstraße 2, 85586 Poing unmittelbar zwischen Ihnen und der Park & Control PAC GmbH, nicht mit dem Eigentümer/Besitzer des Grundstücks geschlossen wurde. Wir werden in den angebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bereits genannt. Der Eigentümer/Besitzer tritt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht in Erscheinung. Der Anspruch auf Vertragsstrafe steht somit der Park & Control PAC GmbH zu.
Sie führen in Ihrem Schreiben auf, dass Sie mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kosten einer Bewirtschaftung von öffentlichem und privatem Parkraum theoretisch ähnlich sind, diese jedoch im öffentlichen Parkraum von öffentlichen Trägern und somit durch Steuergelder finanziert wird. Ungeachtet dessen, kann der Grundstückseigentümer frei darüber verfügen, in welcher Höhe er die Vertragsstrafe ansetzt, bei einem Verstoß gegen seine Regeln. Die Höhe der Vertragsstrafe ist rechtlich und richterlich geprüft und als zulässig bestätigt.
Mit der Vertragsstrafe aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages wird nicht von einer öffentlichen Verordnung ‚abgewichen‘, es handelt sich hier um unterschiedliche Rechtsgebiete. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat nur die Funktion, in bestimmten Fällen Normen des dispositiven Rechts, d.h. des Rechts, das vertraglich abgeändert werden kann, einer Änderung durch AGB zu entziehen (Palandt, BGB, 14. Aufl. 2014, § 307, Rn. 29). Das Öffentliche Recht gehört nicht dazu.
Auch ansonsten stellt der Betrag keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern bewegt sich unter Berücksichtigung der Interessen von der Park & Control PAC GmbH im zulässigen Rahmen. Die Vertragsstrafe muss eine gewisse Höhe haben, um zur Abschreckung vor der Verletzung der Parkregeln geeignet zu sein (vgl. auch AG Brandenburg, 26.09.2016 - 31 C 70/15), sie wird zudem auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten. Wir sind wirklich sehr bemüht und prüfen jeden widersprochenen Vorgang mit Sensibilität und der nötigen Sorgfalt. Jedoch müssen wir in Ihrem Fall auch klar erkennen, dass gegen die geltenden Parkvorschriften verstoßen wurde. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Kontrolle der Gratisparkzeit für das abgestellte Fahrzeug sorgsam erfüllen.
Wir bitten Sie deshalb, die fällige Gesamt-Forderung in Höhe von 30,00 € bis spätestens eingehend zum 09.08.2018 auf das nachfolgend genannte Bankkonto, unter Angaben der Vorgangsnummer und des Kfz-Kennzeichens im Verwendungszweck, zu bezahlen:
Vorgangsnummer/ Verwendungszweck:
KFZ-Kennzeichen:
Betrag:
Empfänger:
Bankname:
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12345678
X-Y-Z
30,00 EUR
Park & Control PAC GmbH
Deutsche Bank
DE42600700700133760900
DEUTDESSXXX
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Park & Control PAC GmbH
Phone: +49 711 16 220 880Fax: +49 711 49 009 23 98
Park & Control PAC GmbH
Geschäftsführer: Vors. Detlef Wilmer, Werner Weber, Andreas Holzhauer
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Zuständiges Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 754 274Bankverbindung: Deutsche Bank Stuttgart | IBAN: DE42600700700133760900 | BIC/S.W.I.F.T.-Code: DEUTDESSXXX
Diese E-Mail ist nur für den Empfänger bestimmt, an den sie gerichtet ist und kann vertrauliches, bzw. unter das Berufsgeheimnis fallendes, Material enthalten. Jegliche darin enthaltene Ansicht oder Meinungsäußerung ist die des Autors und stellt nicht notwendigerweise die Ansicht oder Meinung von Park&Control PAC GmbH dar. Sind Sie nicht der Empfänger, so haben Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten, und jegliche Verwendung, Veröffentlichung, Weiterleitung, Abschrift oder jeglicher Druck dieser E-Mail ist strengstens untersagt. Weder Park&Control PAC GmbH noch der Absender (Kundenservice) übernehmen die Haftung für Viren; es obliegt Ihrer Verantwortung, die E-Mail und deren Anhänge auf Viren zu prüfen.
Informationen gemäß Art. 13 und Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Sehr geehrter Herr von Oheimb,
wir informieren Sie nachstehend gemäß Art. 13 und Art. 14 DS-GVO über die Verarbeitung
Ihrer Daten.
Identität des Verantwortlichen:
Park & Control PAC GmbH
Heßbrühlstraße 7
70565 Stuttgart-Vaihingen
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Sie erreichen den zuständigen Datenschutzbeauftragten unter:
Datenschutzbeauftragter der Park & Control PAC GmbH
Heßbrühlstraße 7
70565 Stuttgart-Vaihingen
oder dsb@park-control.de.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung bzw. Rechtsverfolgung. Weiterer von uns verfolgter Zweck der Datenverarbeitung ist das Forderungs- und Beschwerdemanagement. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich, da hierzu auch die Zahlungsverpflichtung gehört. Darüber hinaus ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich. Unsere berechtigten Interessen bestehen in Zusammenhang mit der Durchsetzung der Forderung.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Kfz-Kennzeichen, Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungsinformationen. Bis auf das Kfz-Kennzeichen und ggf. direkt erhobene Daten (z.B. Web-Kontaktformular) werden uns alle personenbezogenen Daten im Rahmen einer Halteranfrage vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt.
Empfänger:
Das KBA im Rahmen einer Halteranfrage sowie ein Dienstleister als Auftragsverarbeiter für das Beschwerdemanagement sowie ggf. anschließend des Forderungseinzugs im Inkasso. Ggf. werden im Verlauf folgende Kategorien von Empfängern an uns übermittelt, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Auskunfteien, Dienstleister, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte. Eine weitere Weitergabe Ihrer Daten an Dritte fand und findet nicht statt.
Dauer der Speicherung:
Nach Zahlung der ausstehenden Forderung oder Beendigung des Verfahrens prüfen wir nach Ablauf von 36 Monaten, ob wir Ihre Daten noch benötigen und einer Löschung gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Rechte der betroffenen Person:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22 DS-GVO zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit.
Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der oben genannten Adresse widersprochen werden.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Sie haben gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Anschrift der für unser Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart
Tel.: 0711/615541-0
FAX: 0711/615541-15
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten von uns zu Ihrer Person oder zu Ihrem Fahrzeug gespeichert und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilen wir Ihnen dies gerne mit.
Sie können unentgeltlich unter Angabe der Vorgangsnummer eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilt werden dürfen, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, werden folgende Angaben benötigt:
• Name, Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten 6 Monate
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Subject: Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung wegen "Parkverstoß" Date: Wed, 18 Jul 2018 08:09:41 +0200 From: David von Oheimb <...> To: service@park-control.de CC: ... <...>
Hallo Park & Control,
an 11.7.2018 haben wir bei der Rückkehr vom Einkauf gegen 18:20 Uhr an unserem PKW, den wir an der Bürgerstraße 2 in 85586 Poing geparkt hatten, einen eigenartigen langen bedruckten gelben Plastikstreifen offenbar von einem Mitarbeiter Ihres Hauses vorgefunden. Darauf wird in schriftlicher Form mit 'Vorgangsnummer' 22090214 behauptet, wir hätten mit dem genannten Fahrzeug (Kennzeichen X-Y-Z) einen 'Parkverstoß' gegen Ihre AGB begangen und daher innerhalb von 10 Tagen eine 'Vertragsstrafe' von 30€ zu bezahlen.
Wir hatten schon länger mal mitbekommen, dass man auf den dortigen Parkplätzen die Parkscheibe benutzen sollte, damit ein ungebührlich langes Parken vermieden wird, was wir auch einsehen und gerne mitmachen. Allerdings ist uns Ihr Unternehmen nicht bekannt, und wir haben mit Ihnen auch keinen Vertrag abgeschlossen. Das würden wir auch nie tun, denn wir halten es für einen Verstoß gegen die guten Sitten, dass bei Nichteinhaltung Ihrer Regeln eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe von 30(!) Euro fällig werden soll. Wir werden uns bei unserem nächsten Einkauf in Poing kundig machen, was genau für Regeln bzgl. dieser nach Ihren Angaben privaten Parkplätze gelten und ob Ihre Firma tatsächlich diese Parkplätze 'betreut'. Sollte dies der Fall sein, werden wir diese Parkplätze künftig boykottieren (und unser Fahrzeug bei Bedarf an anderen Stellen parken), denn mit dreisten Abzockerfirmen, die einem sittenwidrige Verträge unterzujubeln versuchen, wollen wir generell nichts zu tun haben.
Im Übrigen hatten wir zu der fraglichen Zeit sehr wohl unsere Parkscheibe benutzt und auch korrekt eingestellt. Vermutlich hat die kontrollierende Person die in unserem Auto ausliegende Parkscheibe irgendwie übersehen.
Ihre Forderung an uns ist aus den genannten Gründen unrechtmäßig. Daher haben wir hiermit Widerspruch eingelegt.
Dr. David von Oheimb
URL: http://David.von-Oheimb.de/pranger/Park_Control.html Last modified: Thu Sep 6 20:54:24 W. Europe Daylight Time 2018